Allgemeine Geschäftsbedingungen
Reisebedingungen der Firma CASTAN Golfreisen Reiseveranstaltungsgesellschaft GmbH
Sehr geehrter Reisegast,
wir freuen uns, Sie als Kunden bei CASTAN Golfreisen Reiseveranstaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden kurz mit „CASTAN“ bezeichnet) begrüßen zu dürfen und bedanken uns für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen. Bitte schenken Sie diesen Reisebedingungen (AGB) Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen an. Diese Bedingungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Eine wichtige Bitte: Geben Sie, nachdem Sie gebucht haben, bei jedem Schreiben bzw. Anfragen Ihre Vorgangsnummer an.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Kunden
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgen kann, bieten Sie CASTAN den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und unsere ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise, soweit diese Ihnen bei der Buchung vorliegen. An dieses Angebot sind Sie 10 Werktage gebunden.
1.2 Grundsätzlich werden Rechnungen/Bestätigungen/Reiseunterlagen nur auf elektronischem Wege (per EMail) versendet. Sollten Sie die Zusendung in Papierform wünschen, berechnen wir je Buchung ein Serviceentgelt in Höhe von 3,- €. Sie haben alle auf der Rechnung/Bestätigung (Reisebestätigung) aufgeführten Namen und Leistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Schreibfehler in den Namen aller Reisenden und/oder falsche Abflughäfen und/oder falsche Leistungen müssen unverzüglich gemeldet werden. Spätere Berichtigungen können z. B. bei Fluggesellschaften zu erheblichen Mehrkosten führen, welche von uns grundsätzlich in voller Höhe an den Anmelder berechnet werden (siehe Pkt. 6).
1.3 Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von CASTAN zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird CASTAN Ihnen eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es Ihnen ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie Ihnen in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z. B. auf Papier oder per E-Mail), übermitteln, sofern Sie nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB haben, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.4 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von CASTAN vom Inhalt Ihrer Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von CASTAN vor, an das CASTAN für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit CASTAN bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und wenn Sie innerhalb der Bindungsfrist CASTAN die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklären.
1.5 Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von CASTAN nicht bevollmächtigt, für CASTAN Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die von CASTAN vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.6 Die von CASTAN gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.7 Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Internet) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Ihnen wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert. b) Ihnen steht zur Korrektur Ihrer Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext von CASTAN gespeichert wird, werden Sie darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
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e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „Zahlungspflichtig buchen“ bieten Sie CASTAN den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
f) Ihnen wird der Eingang Ihrer Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).
g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch Ihrerseits auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend Ihrer Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung von CASTAN bei Ihnen zustande.
h) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zustande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung nach f) bedarf. In diesem Fall wird Ihnen die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten. Das Zustandekommen des Vertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass Sie diese Möglichkeit zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzen. CASTAN wird Ihnen zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
1.8 CASTAN weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. Der vorstehende Hinweis gilt auch, soweit mit CASTAN Verträge über Unterkunftsleistungen (z. B. Hotelzimmer) oder Flugleistungen abgeschlossen werden, bei denen CASTAN nicht Vermittler, sondern unmittelbarer Vertragspartner des Kunden/Reisenden ist.
2 Bezahlung
2.1 CASTAN und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und Ihnen der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung
des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn ohne nochmalige Aufforderung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann. Die Kosten für eine über uns abgeschlossene Reiseversicherung werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig. Bei Anmeldungen ab 28 Tage vor Reiseantritt ist die Zahlung des gesamten Reisepreises sofort mit Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins fällig. Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistungen.
2.2 Die Reiseunterlagen werden Ihnen nach Fälligkeit und vollständigem Zahlungseingang, jedoch frühestens 21 Tage vor Anreise, per Post oder E-Mail an die in der Buchung angegebene Adresse übersandt. Ist ein Versand per E-Mail vereinbart, ist von Ihnen sicherzustellen, dass Sie Ihre E-Mail-Adresse korrekt an CASTAN übermittelt haben und Ihr E-Mail-Postfach empfangsbereit ist. Sollten Ihnen die Reiseunterlagen wider Erwarten nicht bis spätestens fünf Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit CASTAN in Verbindung. In diesen Fällen wird CASTAN, die vollständige Bezahlung vorausgesetzt, die Reiseunterlagen sofort zusenden oder bei Flugreisen am Flughafenschalter gegen eindeutigen Zahlungsnachweis oder Barzahlung am Abflugtag aushändigen. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, die Reiseunterlagen nach Erhalt sorgsam zu überprüfen.
2.3 Sofern die Reise entgegen der getroffenen Vereinbarung und ohne, dass ein Rücktritt nach erfolgt ist, erst bei Abholung der Reiseunterlagen am Serviceschalter bezahlt wird, ist CASTAN berechtigt, für den dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand eine Pauschale von 20,- € je Vorgang zu erheben. Ihnen wird der Nachweis gestattet, dass CASTAN kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2.4 Bei Zahlungen mit Kreditkarte erfolgt die Abbuchung von Ihrem Konto zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß Ziff. 2.1., sofern der Sicherungsschein gemäß Ziff. 2.1. übergeben ist.
2.5 Sollte der Zahlungseinzug von dem von Ihnen genannten Konto im Falle der Zahlung per Lastschrift oder mit Kreditkarte zu den Fälligkeitsterminen nicht möglich sein, ist CASTAN berechtigt, hierfür ein Bearbeitungsentgelt von 7,50 € zu erheben. Ihnen wird der Nachweis gestattet, dass CASTAN kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2.6 Wenn Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, wird Ihnen CASTAN eine Mahnung senden.
2.7 Leisten Sie die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl CASTAN zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und Ihnen kein gesetzliches oder vertragliches Seite 2 von 10 Zurückbehaltungsrecht des Kunden zusteht, so ist CASTAN berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. CASTAN kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes eine Entschädigung entsprechend den Ziffern 5.2 bis 5.5 verlangen.
3 Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von CASTAN nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind CASTAN vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 CASTAN ist verpflichtet, Sie über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3 a) Gehören zu den Reiseleistungen Trainings- und/oder Betreuungsleistungen eines Golflehrers (PGA Professional o.ä.) oder Reisebegleiters mit erheblichen Golfkenntnissen handelt es sich in der Person des namentlich genannten Golflehrers oder Reisebegleiters mit erheblichen Golfkenntnisse um keine wesentliche Eigenschaft. Kommt es vor Antritt der Reise zu einem Ausfall des bei der Buchung für Trainings- und/oder Betreuungsleistungen namentlich benannten Golflehrers oder Reisebegleiters mit erheblichen Golfkenntnissen, ist CASTAN verpflichtet, für die Reise einen gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Hierbei ist auf die Gleichwertigkeit der Kenntnisse abzustellen. Der Ausfall des bei der Buchung namentlich genannten Golflehrers oder Reisebegleiters mit erheblichen Golfkenntnissen sowie die hierfür vorgesehene Ersatzperson ist dem Reiseteilnehmer vor Reiseantritt durch CASTAN bekannt zu geben. Eine Ablehnung der Ersatzperson ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Bei einer zulässigen Ablehnung darf CASTAN weitere Ersatzpersonen benennen und stellen.
3.4 b) CASTAN weist darauf hin, dass insbesondere im Charterflugbereich Änderungen der Abflugzeit, Verspätungen sowie Änderungen der Streckenführung nicht immer vermieden werden können. Über die Änderungen der Abflugzeiten des Hinfluges wird CASTAN Sie rechtzeitig informieren. Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegen den ausführenden Luftfrachtführer bleiben unberührt. CASTAN empfiehlt,
dass Sie sich bitte bis spätestens 24 Stunden, aber nicht früher als 48 Stunden vor Rückflug bzw. Rückfahrt bei unserer Reiseleitung über die genauen Flug- bzw. Fahrtzeiten informieren.
3.5 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind,
sind Sie berechtigt, innerhalb einer von CASTAN gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von CASTAN gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber dieser den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.6 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte CASTAN für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4 Preiserhöhung; Preissenkung
4.1 CASTAN behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2 Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern CASTAN Sie in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3 Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1 a) kann CASTAN den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann CASTAN von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen.
• Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann CASTAN von Ihnen verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1 b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1 c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für CASTAN verteuert hat.
4.4 CASTAN ist verpflichtet, Ihnen auf Ihr Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) – c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für CASTAN führt. Haben Sie mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von CASTAN zu erstatten. CASTAN darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die CASTAN tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. CASTAN hat Ihnen auf Ihr Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5 Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend bei Ihnen zulässig.
4.6 Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % sind Sie berechtigt, innerhalb einer von CASTAN gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklären Sie nicht innerhalb der von CASTAN geSeite 3 von 10 setzten Frist ausdrücklich gegenüber uns den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
4.7 Bitte beachten Sie, dass CASTAN als Reiseveranstalter mit den Hotels Preise nur für die von CASTAN beworbenen Quellmärkte vereinbart hat, da die Hoteliers teilweise für ihren Heimatmarkt und andere Märkte
Exklusivvereinbarungen mit anderen Reiseveranstaltern getroffen haben. Deshalb können bei Buchung von Pauschalreisen oder Hotels für alle Gäste, die nicht einen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat oder der Schweiz nachweisen können, Probleme beim Einchecken im Hotel auftreten. Für den Fall, dass der Wohnsitz nicht nachgewiesen wird, kann es passieren, dass die Hoteliers vor Ort die Buchung zurückweisen oder einen Aufpreis erheben. Die angebotenen Preise und Verfügbarkeiten gelten deshalb nur für Kunden, die einen Wohnsitz in den vorgenannten Staaten nachweisen können.
5 Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Stornokosten
5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei CASTAN (Anschrift siehe unten). Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
5.2 Wenn Sie von der Reise zurücktreten oder wenn Sie die Reise nicht antreten, so verliert CASTAN den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann CASTAN eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen, soweit der Rücktritt nicht von CASTAN zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von CASTAN unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Solche Rücktrittsgebühren sind von Ihnen auch dann zu zahlen, wenn Sie sich nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfinden oder wenn die Reise wegen nicht von CASTAN zu vertretenden
Fehlens der Reisedokumente wie z. B. Reisepass oder notwendige Visa nicht angetreten wird.
5.3 CASTAN hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.
Ein Doppelzimmer ist keine teilbare Leistung und kann daher nicht teilstorniert werden. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs Ihrer Rücktrittserklärung wie folgt errechnet:
a) Flugpauschalreisen mit Charterfluggesellschaften soweit diese nicht unter die nachfolgenden Ziffern b),c) und d) fallen, PKW-Reisen, Busreisen, Nur-Hotel:
• bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25 %
• ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
• ab 21. bis 15 Tag vor Reiseantritt 40 %
• ab 14. bis 10. Tag vor Reiseantritt 55 %
• ab 9. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75 %
• ab 6. bis 3. Tag vor Reiseantritt 80 %
• ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des
Reisepreises.
b) Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften, Nur-Flugtickets:
• bis zum 120. Tag vor Reiseantritt 25 %
• ab 119. bis 60. Tag vor Reiseantritt 30 %
• ab 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt 40 %
• ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 70 %
• ab 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 80 %
• ab 7. bis 3. Tag vor Reiseantritt 85 %
• ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des
Reisepreises.
c) Bei einigen Reedereien gelten besondere Stornoregelungen. Diese werden Ihnen im Angebot/Werbung und auf der Rechnung/Bestätigung mitgeteilt.
5.4 Ihnen wird der Nachweis gestattet, dass CASTAN kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von CASTAN geforderte Pauschale.
5.5 CASTAN behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit CASTAN nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare
Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist CASTAN verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6 Ist CASTAN infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat CASTAN unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
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5.7 Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
5.8 Nach Ziffer 2.7 werden die Ziffern 5.2 bis 5.5 entsprechend angewandt, wenn CASTAN wegen Zahlungsverzugs vom Vertrag zurücktritt.
6 Umbuchung, Ersatzperson, Namenskorrektur
6.1 Anspruch des Reisenden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermines, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Umbuchungswünsche müssen grundsätzlich durch den Veranstalter geprüft werden und werden, im Falle einer möglichen Umbuchung, mit mind. 50,- € je Vorgang berechnet zzgl. evtl. anfallende Mehrkosten, die sich durch die Änderung bei den Leistungsträgern ergeben.
6.1.1 Bis zum Reiseantritt können Sie von CASTAN durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger verlangen, dass statt Ihrer ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie CASTAN 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. CASTAN kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften dieser und Sie CASTAN gegenüber als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6.1.2 Die Namen aller Reiseteilnehmer müssen korrekt und vollständig gemeldet werden.
Werden Korrekturen nicht unverzüglich gemeldet entstehen Mehrkosten.
6.1.3 Grundsätzlich berechnen wir für eine Namensänderung (Ersatzperson/Namenskorrektur) 50,- € Bearbeitungsgebühr pro Person.
6.1.4 Zusätzlich zu 6.2.3 berechnen wir in der Regel 250,- € bei Namensänderungen pro Person im Linienflugbereich.
6.2 Wir werden die vorgenannten Beträge nicht in Rechnung stellen, wenn die Änderung keinen oder
keinen wesentlichen Mehraufwand verursacht. Ziffer 5.4. gilt entsprechend.
7 Reiseversicherungen
CASTAN empfiehlt den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden) Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung
zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Einzelheiten zum Versicherungsschutz finden Sie in unseren Reisekatalogen, auf unserer Homepage oder erhalten Sie in Ihrem Reisebüro.
8 Nicht in Anspruch genommene Leistung
8.1 Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen, die Ihnen ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die Ihnen zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen), haben Sie keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe Sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. CASTAN wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8.2 Es ist nicht zulässig, Flüge zu buchen, in der Absicht, inkludierte Teilstrecken nicht anzutreten. Zuwiderhandlungen des Kunden berechtigen die leistungstragende Fluggesellschaft und den Veranstalter
zur Stornierung der gesamten gebuchten Flugstrecke, inklusive diesbezüglicher Anschluss- und Rückflüge. Die Ausstellung von neuen Flugtickets geht in diesem Fall grundsätzlich zu Lasten des Reisenden.
9 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
9.1 CASTAN kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von CASTAN
beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein
b) CASTAN hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben
c) Ein Rücktritt ist spätestens am 28. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt Ihnen gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat CASTAN unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
9.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhalten Sie auf den Reisepreis geleisteteZahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
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10 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
10.1 CASTAN kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn Sie ungeachtet einer Abmahnung von CASTAN nachhaltig stören oder wenn Sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von CASTAN beruht.
10.2 Kündigt CASTAN, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
11 Mitwirkungspflichten des Reisenden
11.1 Reiseunterlagen
Sie haben CASTAN oder Ihren Reisevermittler, über den Sie die Pauschalreise gebucht haben, zu informieren, wenn Sie die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der
von CASTAN mitgeteilten Frist erhalten.
11.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Soweit CASTAN infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, können Sie weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Sie sind verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort
zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel CASTAN an deren Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
11.3 Fristsetzung vor Kündigung
Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art,
sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, haben Sie CASTAN zuvor eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe von CASTAN verweigert wird oder wenn die
sofortige Abhilfe notwendig ist.
12 Gepäckbeförderung
Im Rahmen der Flugreisen wird pro Gast ein aufzugebendes Gepäckstück mit einem Gewicht von max. 20 kg befördert. Es gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungenen des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Einzelheiten können Sie bei dem jeweiligen vertraglichen Luftfrachtführer erfragen. Sie werden darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang
mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und CASTAN können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. Es wird dringend empfohlen, Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente ausschließlich im Handgepäck zu befördern.
13 Beschränkung der Haftung
13.1 Die vertragliche Haftung von CASTAN für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
13.2 CASTAN haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil
der Pauschalreise von CASTAN sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. CASTAN haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des ReisenSeite 6 von 10
den die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von CASTAN ursächlich geworden ist.
14 Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB haben Sie gegenüber CASTAN geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
15 Information über Verbraucherstreitbeilegung; Abtretungsverbot
15.1 CASTAN weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass CASTAN nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Dennoch sind wir verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass für Online-Buchungen die Plattform der Europäischen Kommission unter http//ec.europa.eu/consumers/oder/eingerichtetwurde. Für Kunden, welche einen deutschen Kontakt suchen, verweisen wir auf die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, Telefon +4978517957940, www.verbraucher-schlichter.de
15.2 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter
mitreisenden Familienangehörigen oder Mitreisenden einer gemeinsam angemeldeten Gruppe.
16 Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
16.1 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmensverpflichtet CASTAN, Sie vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren.
16.2 Steht / stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist CASTAN
verpflichtet, Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald CASTAN weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt,
werden wir Sie darüber informieren.
16.3 Wechselt die Ihnen als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird CASTAN Sie unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
16.4 Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von CASTAN oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von CASTAN einzusehen.
17 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
17.1 CASTAN wird Sie über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
17.2 Sie sind verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zu Ihren Lasten. Dies gilt nicht, wenn CASTAN nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
17.3 CASTAN haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn Sie sie mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass CASTAN eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
18 Datenschutz und allgemeine Bestimmungen
18.1 Die Erhebungen und Verarbeitungen aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung Ihrer Reise notwendig sind. Diese und unsere Mitarbeiter sind von uns zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
18.2 Mit der Veröffentlichung neuer Ausschreibungen/Prospekte verlieren unsere früheren Publikationen über gleichlautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.
18.3 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen CASTAN zur Anfechtung des Reisevertrages.
18.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge.
18.5 Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und CASTAN die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können CASTAN ausschließlich am Sitz von CASTAN verklagen.
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Stand: 01.05.2019
Maßgeblich für die Gültigkeit der AGB ist der Stand
zum Termin der Erstbuchung.
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Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in
Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen CASTAN Golfreisen Reiseveranstaltungsgesellschaft mbH, Papenreye 22, 22453 Hamburg, trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt CASTAN Golfreisen Reiseveranstaltungsgesellschaft mbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
· Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
· Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
· Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
· Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
· Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
· Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
· Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
· Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
· Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
· Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
· Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
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· Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. CASTAN Golfreisen
Reiseveranstaltungsgesellschaft mbH hat eine Insolvenzabsicherung mit R+V Versicherungen AG abgeschlossen. Die Reisenden können R+V Allgemeine Versicherungen AG,
Raifeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden- Telefax: 0611 533-4500 kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von CASTAN Golfreisen Reiseveranstaltungsgesellschaft mbH verweigert
werden Webseite, auf welcher die Gesamtausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu finden ist: www.gesetze-im-internet.de/bgb
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