Allgemeine Geschäftsbedingungen

CASTAN Golfreisen Reiseveranstaltungsgesellschaft mbH

Reisebedingungen für Pauschalreisen

Neufassung, Stand 6. August 2026

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Veranstalter: CASTAN Golfreisen Reiseveranstaltungsgesellschaft mbH, Papenreye 22, 22453 Hamburg (nachfolgend „CASTAN")

Kontakt: E-Mail: info@castangolfreisen.de

Diese Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis 651y BGB sowie der Artikel 250 und 252 EGBGB. Sie gelten ausschließlich für Pauschalreiseverträge, bei denen CASTAN Reiseveranstalter ist. Für einzeln vermittelte oder als Eigenleistung angebotene Flug-, Hotel-, Transfer-, Greenfee- oder sonstige Reiseleistungen gelten gesonderte Bedingungen und die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Vertragstyps.

1

Abschluss des Pauschalreisevertrags

1.1

Mit der Buchung bietet der Reisende CASTAN den Abschluss eines Pauschalreisevertrags verbindlich an. Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibung, die vorvertraglichen Informationen, das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt und ergänzende Informationen für die konkrete Reise, soweit sie dem Reisenden vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt wurden.

1.2

Die Buchung kann über die von CASTAN angebotenen Buchungswege erfolgen, insbesondere schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder online. Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung von CASTAN beim Reisenden zustande.

1.3

Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, liegt ein neues Angebot von CASTAN vor. CASTAN weist deutlich auf die Änderungen hin. Der Vertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende es innerhalb der darin genannten Frist ausdrücklich oder durch Anzahlung annimmt.

1.4

Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisende die Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, wird eine Papierfassung bereitgestellt. Für gesetzlich geschuldete Vertragsunterlagen wird kein gesondertes Entgelt verlangt.

1.5

Der Anmelder steht für die vertraglichen Verpflichtungen der von ihm angemeldeten Mitreisenden nur ein, wenn er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.6

Reisevermittler und Leistungsträger sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die den bestätigten Vertragsinhalt ändern, sofern sie hierzu nicht ausdrücklich von CASTAN bevollmächtigt wurden.

1.7

Bei Onlinebuchungen werden Eingabekorrekturen ermöglicht und der Eingang der Buchung elektronisch bestätigt. Die Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme. Der Vertrag kommt erst mit Zugang der Reisebestätigung zustande, sofern diese nicht unmittelbar im Buchungsprozess als Annahmeerklärung angezeigt und zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wird.

1.8

Für im Fernabsatz geschlossene Pauschalreiseverträge besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Pauschalreiseverträgen kann ein Widerrufsrecht bestehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 312 Abs. 6 BGB erfüllt sind.

2

Vertragsinhalt und besondere Golfleistungen

2.1

Art und Umfang der Reiseleistungen ergeben sich aus der Reiseausschreibung, den vorvertraglichen Informationen und der Reisebestätigung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang, wenn sie in Textform bestätigt wurden.

2.2

Startzeiten, Golfplätze, Platzreihenfolge und Trainingszeiten können von örtlichen Leistungsträgern abhängig sein. Änderungen sind nur nach Maßgabe von Ziffer 4 zulässig. Ein bestimmter Golfplatz, eine bestimmte Startzeit oder ein bestimmter Golfprofessional ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als verbindliche wesentliche Eigenschaft vereinbart wurde.

2.3

Fällt ein vereinbarter Golfprofessional oder Reisebegleiter aus, darf CASTAN eine fachlich gleichwertige Ersatzperson einsetzen, sofern die Person des ursprünglich Benannten nicht ausdrücklich als wesentliche Eigenschaft vereinbart wurde und die Änderung den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt.

2.4

Witterungs-, Platz- oder Sicherheitsentscheidungen des Golfplatzbetreibers liegen außerhalb des Einflussbereichs von CASTAN. Gesetzliche Ansprüche des Reisenden bei Nicht- oder Schlechtleistung bleiben unberührt. Soweit der Leistungsträger eine Erstattung oder Gutschrift gewährt, wird CASTAN diese unter Berücksichtigung eigener gesetzlicher Pflichten an den Reisenden weitergeben.

2.5

Der Reisende ist selbst dafür verantwortlich, die vom jeweiligen Golfplatz wirksam verlangten Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere Handicap-Nachweise, Bekleidungsvorgaben und Platzregeln, sofern CASTAN hierüber vor Vertragsschluss ordnungsgemäß informiert hat.

3

Zahlung und Insolvenzabsicherung

3.1

CASTAN und Reisevermittler dürfen Zahlungen vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit den gesetzlich erforderlichen Angaben übergeben wurde.

3.2

Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben wurde und CASTAN nicht mehr wegen Nichterreichens einer vereinbarten Mindestteilnehmerzahl zurücktreten kann. Bei Buchungen innerhalb von 28 Tagen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis mit Übergabe des Sicherungsscheins und Zugang der Reisebestätigung fällig.

3.3

Abweichende Anzahlungen dürfen für konkret bezeichnete Reisen vereinbart werden, wenn CASTAN dies sachlich durch unmittelbar fällige, nicht oder nur teilweise erstattbare Zahlungen an Leistungsträger rechtfertigen kann und der Betrag angemessen ist. Die abweichende Regelung wird vor Buchung klar mitgeteilt.

3.4

Zahlt der Reisende einen fälligen Betrag trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht, darf CASTAN vom Vertrag zurücktreten und eine Entschädigung nach Ziffer 6 verlangen, sofern CASTAN zur Leistung bereit und in der Lage ist, die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und dem Reisenden kein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

3.5

Kosten einer fehlgeschlagenen Zahlung werden nur in der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Höhe verlangt, soweit der Reisende die fehlgeschlagene Zahlung zu vertreten hat. Dem Reisenden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.6

Reiseunterlagen werden nach Maßgabe des Vertrags rechtzeitig vor Reisebeginn auf dem vereinbarten dauerhaften Datenträger bereitgestellt. Der Reisende soll CASTAN unverzüglich informieren, wenn die angekündigten Unterlagen nicht fristgerecht eingegangen sind.

4

Leistungsänderungen vor Reisebeginn

4.1

CASTAN darf vor Reisebeginn unerhebliche Änderungen einzelner Reiseleistungen vornehmen, wenn diese notwendig werden, von CASTAN nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2

CASTAN informiert den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes klar, verständlich und hervorgehoben auf einem dauerhaften Datenträger.

4.3

Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden kann CASTAN dem Reisenden eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er die Änderung annehmen oder unentgeltlich zurücktreten kann. Gleichzeitig kann CASTAN eine Ersatzreise anbieten. Reagiert der Reisende innerhalb der Frist nicht, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen, wenn er auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

4.4

Sind die geänderten Leistungen mangelhaft, bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bestehen. Entstehen CASTAN bei einer gleichwertigen Ersatzleistung geringere Kosten, wird der Unterschiedsbetrag nach § 651m Abs. 2 BGB erstattet.

5

Preisänderungen

5.1

CASTAN behält sich eine Erhöhung des vereinbarten Reisepreises nur vor, soweit sich nach Vertragsschluss unmittelbar (a) der Preis für die Beförderung von Personen wegen höherer Treibstoff- oder Energiekosten, (b) Steuern oder sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen oder (c) für die Reise relevante Wechselkurse ändern.

5.2

Eine Preiserhöhung wird nach den tatsächlich eingetretenen Mehrkosten berechnet. Bei sitzplatzbezogenen Erhöhungen wird der konkrete Mehrbetrag angesetzt; sonst werden zusätzliche Beförderungskosten auf die vereinbarte Sitzplatzkapazität verteilt. Erhöhte Steuern, Abgaben oder Wechselkurskosten werden anteilig angesetzt.

5.3

CASTAN teilt eine Preiserhöhung spätestens 20 Tage vor Reisebeginn klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger mit, begründet sie und legt die Berechnung offen.

5.4

Verringern sich die in Ziffer 5.1 genannten Kosten nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn, kann der Reisende eine entsprechende Preissenkung verlangen. CASTAN darf tatsächlich entstandene Verwaltungsausgaben abziehen und weist diese auf Verlangen nach.

5.5

Übersteigt die Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Reisende innerhalb einer von CASTAN gesetzten angemessenen Frist die Erhöhung annehmen oder unentgeltlich zurücktreten. Ziffer 4.3 gilt entsprechend.

6

Rücktritt des Reisenden und Stornoentschädigung

6.1

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei CASTAN oder bei dem Reisevermittler, über den die Reise gebucht wurde. Zur Beweissicherung wird eine Erklärung in Textform empfohlen.

6.2

Tritt der Reisende zurück, verliert CASTAN den Anspruch auf den Reisepreis, kann jedoch eine angemessene Entschädigung nach § 651h BGB verlangen, sofern kein entschädigungsfreier Rücktritt nach Ziffer 6.7 vorliegt.

6.3

Für Pauschalreisen, für die vor Vertragsschluss keine abweichende, sachlich kalkulierte Stornostaffel mitgeteilt wurde, gelten — jeweils bezogen auf den Gesamtreisepreis der zurücktretenden Person — die folgenden Pauschalen. Maßgeblich ist, ob die gebuchte Pauschalreise eine Flugbeförderung enthält oder als Pauschalreise mit Eigenanreise angeboten wurde.

a) Pauschalreisen mit Flugbeförderung
Zeitpunkt des Zugangs vor Reisebeginn Entschädigung
bis einschließlich 60. Tag 20 %
59. bis 30. Tag 30 %
29. bis 15. Tag 50 %
14. bis 8. Tag 70 %
7. bis 3. Tag 80 %
ab dem 2. Tag bis Reisebeginn oder Nichtantritt 90 %
b) Pauschalreisen mit Eigenanreise
Zeitpunkt des Zugangs vor Reisebeginn Entschädigung
bis einschließlich 60. Tag 10 %
59. bis 30. Tag 20 %
29. bis 15. Tag 40 %
14. bis 8. Tag 60 %
7. bis 3. Tag 80 %
ab dem 2. Tag bis Reisebeginn oder Nichtantritt 90 %
6.4

Die Pauschalen berücksichtigen den Zeitraum bis Reisebeginn, gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen. CASTAN überprüft ihre wirtschaftliche Angemessenheit regelmäßig. Der Reisende kann nachweisen, dass CASTAN kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.5

CASTAN kann anstelle der Pauschale eine höhere, konkret berechnete Entschädigung verlangen, wenn CASTAN nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind. Dabei werden ersparte Aufwendungen und Erlöse aus anderweitiger Verwendung abgezogen; die Berechnung wird nachvollziehbar beziffert und belegt.

6.6

Bei der Stornierung nur eines Reisenden aus einem gemeinsam gebuchten Doppelzimmer kann CASTAN die nach Ziffer 6 berechnete Entschädigung sowie tatsächlich entstehende und nachgewiesene Mehrkosten für die weitere Belegung verlangen. Ein ursprünglich mitgeteilter Einzelzimmerzuschlag wird nicht automatisch fällig, sondern nur, soweit er tatsächlich anfällt und rechtlich vereinbart werden kann.

6.7

CASTAN kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Der Reisende erhält die geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurück.

6.8

Reiseversicherungsprämien und andere rechtlich selbstständige Leistungen werden nach den hierfür geltenden Vertragsbedingungen behandelt.

7

Vertragsübertragung, Namenskorrektur und Umbuchung

7.1

Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten eintritt. Eine Mitteilung spätestens sieben Tage vor Reisebeginn gilt in jedem Fall als rechtzeitig.

7.2

CASTAN kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte die Reiseerfordernisse nicht erfüllt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der ursprüngliche und der neue Reisende haften als Gesamtschuldner für den Reisepreis sowie die tatsächlich entstehenden angemessenen Mehrkosten. CASTAN weist die Mehrkosten nach.

7.3

Für bloße Namenskorrekturen und freiwillige Umbuchungen werden nur tatsächlich entstandene, angemessene Kosten berechnet. Vor Durchführung informiert CASTAN über die voraussichtlichen Kosten. Besteht kein vertraglicher oder gesetzlicher Umbuchungsanspruch und ist eine Umbuchung nicht möglich, kann der Reisende zurücktreten und gegebenenfalls neu buchen.

8

Nicht in Anspruch genommene Leistungen

8.1

Nimmt der Reisende einzelne ordnungsgemäß angebotene Leistungen aus Gründen nicht in Anspruch, die ihm zuzurechnen sind, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf anteilige Erstattung. CASTAN wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung ersparter Aufwendungen bemühen, soweit dies nicht aussichtslos oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.

8.2

Gesetzliche Ansprüche, insbesondere bei Reisemängeln oder einem berechtigten Rücktritt beziehungsweise einer berechtigten Kündigung, bleiben unberührt.

9

Mindestteilnehmerzahl und Rücktritt durch CASTAN

9.1

CASTAN kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl und die maßgebliche Rücktrittsfrist vorvertraglich sowie in der Reisebestätigung angegeben wurden.

9.2

Der Rücktritt muss dem Reisenden spätestens zugehen: (a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, (b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen oder (c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen. Erkennt CASTAN früher, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, erklärt CASTAN den Rücktritt unverzüglich.

9.3

CASTAN kann außerdem zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände CASTAN an der Vertragserfüllung hindern und CASTAN den Rücktritt unverzüglich vor Reisebeginn erklärt.

9.4

In diesen Fällen erstattet CASTAN sämtliche auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

10

Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

10.1

CASTAN kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich so erheblich vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn sofortiges Handeln erforderlich oder offensichtlich aussichtslos ist.

10.2

Kündigt CASTAN berechtigt, bleibt der Anspruch auf den Reisepreis bestehen; CASTAN rechnet jedoch ersparte Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen an. Das gilt nicht, soweit das Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten durch CASTAN beruht.

11

Mitwirkung des Reisenden, Mängelanzeige und Abhilfe

11.1

Der Reisende soll Reiseunterlagen unverzüglich auf Richtigkeit prüfen und CASTAN oder den Reisevermittler informieren, wenn erforderliche Unterlagen nicht innerhalb der angekündigten Frist eingehen.

11.2

Wird eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Er hat einen Reisemangel unverzüglich der von CASTAN angegebenen Reiseleitung oder Kontaktstelle anzuzeigen. Ist keine örtliche Vertretung vorhanden, ist die Anzeige an CASTAN zu richten; sie kann auch gegenüber dem Reisevermittler erfolgen.

11.3

Soweit CASTAN wegen einer schuldhaft unterlassenen Mängelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende für diesen Zeitraum keine Minderung und keinen Schadensersatz verlangen.

11.4

Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels kündigen, muss er CASTAN grundsätzlich zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Eine Frist ist entbehrlich, wenn CASTAN Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe erforderlich ist.

11.5

Gerät der Reisende während der Reise in Schwierigkeiten, leistet CASTAN im Rahmen des § 651q BGB unverzüglich angemessenen Beistand. Hat der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt, kann CASTAN Ersatz der tatsächlich entstandenen angemessenen Aufwendungen verlangen.

12

Gepäck, Golfgepäck und Luftbeförderung

12.1

Freigepäck, Handgepäck und Golfgepäck richten sich nach dem gebuchten Tarif und den Bedingungen des ausführenden Beförderungsunternehmens. Maßgeblich sind die Angaben in der Reiseausschreibung und Reisebestätigung; eine allgemeine Freigepäckmenge wird nicht zugesagt.

12.2

Gepäckverlust, -beschädigung oder -verspätung im Zusammenhang mit einer Flugreise ist unverzüglich vor Ort bei der Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (PIR) zu melden. Zusätzlich soll CASTAN oder die Reiseleitung informiert werden. Die luftverkehrsrechtlichen Fristen, insbesondere sieben Tage bei Beschädigung und 21 Tage bei verspäteter Aushändigung, sind zu beachten.

12.3

Wertgegenstände, wichtige Dokumente und notwendige Medikamente sollen unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen im Handgepäck befördert werden. Für die sichere Verpackung von Golfschlägern und sonstiger Sportausrüstung ist der Reisende verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

13

Haftung

13.1

Die vertragliche Haftung von CASTAN für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist gemäß § 651p Abs. 1 BGB auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

13.2

Haftungsbeschränkungen nach internationalen Übereinkünften oder darauf beruhenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Montrealer Übereinkommen, bleiben unberührt.

13.3

CASTAN haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt und in Reiseausschreibung und Reisebestätigung unter Angabe von Identität und Anschrift des Vertragspartners eindeutig als nicht zur Pauschalreise gehörend gekennzeichnet sowie getrennt ausgewählt wurden. Gesetzliche Haftung für eigene Informations-, Auswahl- oder Organisationspflichten bleibt unberührt.

13.4

Ansprüche aus unionsrechtlichen Fluggastrechten oder internationalen Übereinkünften sind gegebenenfalls gegen den ausführenden Beförderer zu richten. Eine doppelte Entschädigung für denselben Schaden ist ausgeschlossen; Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen angerechnet.

14

Geltendmachung von Ansprüchen

14.1

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Pauschalreise sind gegenüber CASTAN unter den im Kopf dieser Bedingungen genannten Kontaktdaten geltend zu machen. Die Erklärung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise dort gebucht wurde.

14.2

Zur erleichterten Bearbeitung wird eine Geltendmachung in Textform unter Angabe der Buchungsnummer empfohlen. Gesetzliche Form- und Verjährungsregeln bleiben unberührt.

14.3

Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 BGB verjähren gemäß § 651j BGB in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. Für andere Ansprüche gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen.

15

Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

15.1

CASTAN informiert den Reisenden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften. Steht diese noch nicht fest, wird die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft genannt. Nach Kenntnis der endgültigen Identität oder eines Wechsels informiert CASTAN unverzüglich.

15.2

Die unionsrechtliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist, ist unter transport.ec.europa.eu abrufbar.

16

Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

16.1

CASTAN informiert vor Vertragsschluss über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse, ungefähre Fristen für die Visumerteilung sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands und über bekannt gewordene Änderungen vor Reisebeginn.

16.2

Der Reisende ist für die rechtzeitige Beschaffung und Mitführung der erforderlichen persönlichen Reisedokumente, Visa und Nachweise sowie für die Einhaltung von Zoll- und Devisenvorschriften verantwortlich, soweit CASTAN ordnungsgemäß informiert hat.

16.3

Beauftragt der Reisende CASTAN mit der Visumbeschaffung, haftet CASTAN nicht für die Bearbeitungsdauer oder Entscheidung der zuständigen Stelle, es sei denn, CASTAN hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt.

17

Reiseversicherungen

17.1

CASTAN empfiehlt insbesondere den Abschluss einer Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung sowie einer Auslandskrankenversicherung einschließlich Rücktransport. Ein Versicherungsvertrag ist rechtlich selbstständig; maßgeblich sind die Bedingungen des jeweiligen Versicherers.

18

Datenschutz

18.1

CASTAN verarbeitet personenbezogene Daten zur Anbahnung und Durchführung des Reisevertrags nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften. Erforderliche Daten können insbesondere an Hotels, Beförderungsunternehmen, Golfplätze, örtliche Agenturen, Versicherer und Behörden übermittelt werden, auch in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

18.2

Weitere Informationen, insbesondere zu Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, enthält die gesonderte Datenschutzerklärung von CASTAN.

19

Vermittelte Einzelleistungen und verbundene Reiseleistungen

19.1

Soweit CASTAN eine Flug-, Hotel-, Transfer-, Greenfee- oder sonstige Reiseleistung ausdrücklich nur vermittelt, wird CASTAN nicht Vertragspartner der vermittelten Leistung. Voraussetzung ist, dass die Vermittlerstellung vor der Buchung klar erkennbar ist, der jeweilige Leistungserbringer als Vertragspartner benannt wird, die vermittelte Leistung getrennt ausgewählt wird und ihr Preis gesondert ausgewiesen ist.

19.2

Eine Flugleistung ist insbesondere nicht automatisch Bestandteil einer Pauschalreise, wenn sie neben der Pauschalreise in einem rechtlich selbstständigen Buchungsvorgang ausdrücklich als Fremdleistung vermittelt und getrennt abgerechnet wird. Wird die Flugleistung dagegen zusammen mit weiteren Reiseleistungen als einheitliches Reisepaket oder zu einem Gesamtpreis angeboten oder liegen andere gesetzliche Merkmale einer Pauschalreise vor, gelten die gesetzlichen Pauschalreiserechte unabhängig von der Bezeichnung des Angebots.

19.3

Liegen die Voraussetzungen verbundener Reiseleistungen nach § 651w BGB vor, erfüllt CASTAN die hierfür geltenden Informationspflichten und stellt dem Reisenden vor Abgabe seiner Vertragserklärung das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt zur Verfügung. Nimmt CASTAN im Rahmen verbundener Reiseleistungen Zahlungen entgegen, wird die gesetzlich erforderliche Insolvenzabsicherung gewährleistet.

19.4

Bei wirksam vermittelten Leistungen haftet der jeweilige Leistungserbringer für Inhalt und Durchführung seines Vertrags. Die Haftung von CASTAN für eigene Vermittlungs-, Informations-, Auswahl- oder Organisationspflichten sowie zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

19.5

Die Buchungsbestätigung weist vermittelte Leistungen und deren Preise getrennt von den eigenen Pauschalreiseleistungen aus. Bei Unklarheiten über die rechtliche Einordnung gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

20

Besondere Regelungen für geschlossene Golf-Gruppenreisen

20.1

Die folgenden Bestimmungen gelten ergänzend für geschlossene Golf-Gruppen, insbesondere Club-, Mannschafts-, Pro-, Trainer-, Captain- oder Firmenreisen, die über einen Gruppenverantwortlichen gebucht oder organisatorisch abgewickelt werden.

20.2

Der Gruppenverantwortliche handelt nur dann rechtsverbindlich für einzelne Teilnehmende, wenn und soweit eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Er haftet für die Verpflichtungen der Teilnehmenden nur, wenn er dies ausdrücklich und gesondert übernommen hat.

20.3

Der Gruppenverantwortliche verpflichtet sich, die von CASTAN bereitgestellten Reisebedingungen, vorvertraglichen Informationen und gesetzlichen Formblätter jedem Teilnehmenden rechtzeitig vor dessen verbindlicher Anmeldung vollständig zugänglich zu machen. CASTAN kann einen geeigneten Nachweis über die rechtzeitige Bereitstellung verlangen.

20.4

Umfang, Zusammensetzung und späteste Meldetermine der Gruppe sowie etwaige Freiplätze, Mindestteilnehmerzahlen, Optionsfristen und gesondert kalkulierte Stornobedingungen ergeben sich aus dem konkreten Gruppenangebot und der Reisebestätigung. Abweichende Stornopauschalen gelten nur, wenn sie vor der Buchung klar mitgeteilt, sachlich kalkuliert und wirksam vereinbart wurden.

20.5

Leistungen, die ein Gruppenverantwortlicher oder ein von ihm eingesetzter Dritter außerhalb des bestätigten Leistungsumfangs von CASTAN selbst organisiert, sind keine Leistungen von CASTAN. Dies gilt nur, wenn für die Teilnehmenden klar erkennbar ist, dass CASTAN diese Leistungen weder anbietet noch schuldet. Die Haftung von CASTAN für eigene Pflichten bleibt unberührt.

20.6

Gruppenverantwortliche dürfen ohne ausdrückliche Vollmacht von CASTAN keine Änderungen der bestätigten Reiseleistungen zusagen, Ansprüche anerkennen oder für CASTAN rechtsverbindliche Erklärungen abgeben.

20.7

Reisemängel sind nach Ziffer 11 unmittelbar der von CASTAN benannten Reiseleitung oder Kontaktstelle anzuzeigen. Eine Anzeige allein beim Gruppenverantwortlichen genügt nur, wenn dieser von CASTAN ausdrücklich zur Entgegennahme bevollmächtigt wurde.

21

Verbraucherstreitbeilegung

21.1

CASTAN ist derzeit weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die gesetzliche Information nach § 37 VSBG nach Entstehen einer nicht beigelegten Streitigkeit bleibt unberührt.

21.2

Die frühere europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt; ein Hinweis oder Link auf diese Plattform erfolgt daher nicht mehr.

22

Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

22.1

Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

22.2

Für Klagen von CASTAN gegen Reisende gilt deren gesetzlicher Gerichtsstand. Ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz von CASTAN wird nur vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist, insbesondere gegenüber Kaufleuten oder Personen ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland.

22.3

Sollte eine Bestimmung dieser Reisebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit des übrigen Vertrags bleibt unberührt.

Das gesetzliche Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise ist kein Bestandteil dieser AGB. Es muss vor Abgabe der Vertragserklärung in der für den jeweiligen Buchungsweg zutreffenden aktuellen Fassung nach Artikel 250 EGBGB gesondert bereitgestellt werden. Auch der Sicherungsschein muss gesondert übergeben werden.

Rechtsgrundlagen des Entwurfs

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 312, 312i, 312j und §§ 651a bis 651y
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), insbesondere Artikel 250 und 252 samt Anlagen
  • Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), insbesondere §§ 36 und 37
  • Verordnung (EU) 2024/3228 zur Einstellung der europäischen OS-Plattform zum 20. Juli 2025
  • Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zur Information über das ausführende Luftfahrtunternehmen